Voraussetzungen für die Zulassung

 

Auszug: Habilitationsordnung § 3

Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind:

  1. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine qualifizierte Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen ist;
  2. eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion. Diese soll in der Regel durch wissenschaftliche Veröffentlichungen belegt werden.
  3. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird empfohlen, für mindestens ein Jahr eine für ihre oder seine wissenschaftliche Qualifikation geeignete Tätigkeit außerhalb der RWTH ausgeübt zu haben;
  4. die Befähigung zur wissenschaftlichen Lehre. Diese soll in der Regel durch Lehrtätigkeiten an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine ausreichende Lehrtätigkeit in Studiengängen der Medizinischen Fakultät der RWTH belegt werden. Über einen Zeitraum von zwei Jahren soll der Kandidat bzw. die Kandidatin mindestens eine zweistündige Vorlesung oder andere Lehrleistung pro Woche erbracht haben und diese soll durch die Studiendekanin bzw. den Studiendekan bescheinigt sein. Der Kandidat bzw. die Kandidatin soll außerdem eine Weiterbildung im (medizin)didaktischen Bereich nachweisen.
  5. bei klinischen Fachgebieten in der Regel die Bestallung oder Approbation als Ärztin oder Arzt bzw. Zahnärztin oder Zahnarzt;
  6. bei klinischen Fachgebieten, die eine Facharzt- bzw. Fachzahnarzt- oder Gebietszahnarztanerkennung ausweisen, ist diese Anerkennung in der Regel weitere Zulassungsvoraussetzung;
  7. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;
  8. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht anderweitig in einem sich auf dasselbe oder ein ähnliches Fachgebiet beziehenden Habilitationsverfahren steht und nicht bereits zweimal in einem entsprechenden Verfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist;
  9. dass gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die ein Beamtenverhältnis gesetzlich ausschließt und dass eine Berufsausübung aufgrund des ärztlichen Standesrechts nicht auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen ist.

Der Bewerber / die Bewerberin wird zur persönlichen Vorstellung zur Sitzung des Habilitationsausschusses geladen. Der Vorsitzende teilt ihm / ihr mit, ob die Voraussetzungen zur Zulassung zum Habilitationsverfahren erfüllt sind, oder ob noch Auflagen des Habilitationsausschusses zu erfüllen sind.

Wenn der Habilitationsausschuss zugestimmt hat, stellt der Bewerber / die Bewerberin

  • den Antrag an den Dekan / die Dekaninauf Zulassung zur Habilitation (siehe Musterschreiben) und
  • denAntrag auf Erteilung der Venia legendi