9. Pflichtexemplare
9. Pflichtexemplare
9.1. Was ist bei Einreichung der Pflichtexemplare zu beachten?
Die Dissertation ist spätestens ein Jahr nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. Dazu geben Sie eine bestimmte Anzahl von Pflichtexemplaren (s. Punkt 9.4. „Welche Möglichkeiten der Abgabe habe ich?“) bei der Universitätsbibliothek und beim Promotionsbeauftragten ab.
Achtung! Wenn eine oder mehr Publikationen (als Erstautor*in) die Dissertation darstellen:
Es muss immer die endgültig veröffentlichte Publikation eingebunden werden, das heißt die Pflichtexemplare können erst eingereicht werden, wenn die Publikation im Druck erschienen ist.
Beim Promotionsbeauftragten geben Sie ab:
- die vorgegebene Anzahl Pflichtexemplare
- die Quittung der Universitätsbibliothek (Ausnahme: Sie haben Ihre Pflichtexemplare postalisch bei der Bibliothek eingereicht)
- einen Umschlag zur Zusendung Ihrer Promotionsurkunde
Der Briefumschlag in der Größe DIN B4 mit Falz muss mit der Adresse versehen sein, zu der Ihre Urkunde geschickt werden soll. Der Umschlag darf nicht frankiert werden.
Aussehen der Pflichtexemplare:
- Die Pflichtdrucke müssen dauerhaft haltbar gebunden und doppelseitig auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt sein. Weiterhin müssen sie technisch einwandfrei sein. Bitte bei der Bindung ausschließlich Klebeverfahren verwenden; Heftklammern oder ähnliches sowie Bindeverfahren mit Metallbestandteilen dürfen nicht verwendet werden.
- Die Exemplare müssen nicht neu formatiert werden. Sie können Sie von DIN A4 auf DIN A5 verkleinern.
- Bitte beachten Sie, dass sich in den Pflichtexemplaren die Titelseite ändert (Muster 9).
Bitte geben Sie auf der Titelseite Ihre Berichter so an, wie Sie Ihnen im Schreiben über die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt wurden. Bitte halten Sie die richtige Reihenfolge der Berichter ein. Sollte sich der Titel eines Berichters geändert haben aktualisieren sie diesen bitte. Der Vorsitzende wird nicht genannt. - Der Einband der Dissertation muss mit dem Titel der Arbeit und dem Namen des Verfassers bedruckt werden.
Am Ende der Arbeit sind folgende Erklärungen etc. einzufügen (z. T. optional):
- Danksagung
- Erklärung zur Datenaufbewahrung (Ausdruck genügt, muss nicht die unterschriebene Version sein)
- eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil (Ausdruck genügt, muss nicht die unterschriebene Version sein)
- Lebenslauf (optional) sollte die letzte bedruckte Innenseite in der Arbeit sein
9.2. Wie bekomme ich die Quittung der Universitätsbibliothek?
Wenn Sie Ihre Pflichtexemplare persönlich in die Bibliothek bringen, wird Ihnen dort die Quittung ausgehändigt. Bitte reichen Sie diese dann mit den restlichen Pflichtexemplaren bei dem für Sie zuständigen Promotionsbeauftragten ein.
Wenn Sie Ihre Pflichtexemplare mit der Post schicken, schickt die Bibliothek die Quittung automatisch an das Promotionsbüro.
9.3. Wie können Korrekturen in den Pflichtexemplaren durchgeführt werden?
Fehler beispielsweise auf der Titelseite können durch Klebetiketten korrigiert werden.
Alle Korrekturen müssen auch in den Exemplaren in der Universitätsbibliothek vorgenommen werden.
Ist die Bindung zu schlecht, müssen Sie Ihre Exemplare leider neu drucken lassen.
Die Bibliothek und die Promotionsbeauftragten führen keine Korrekturen durch. Diese müssen Sie selber vornehmen. Sie bekommen nach erfolgter Korrektur eine neue Korrekturquittung von der Bibliothek.
9.4. Welche Möglichkeiten der Abgabe habe ich?
Bitte wählen Sie aus den nachfolgend genannten Möglichkeiten die für Sie zutreffende aus.
Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt.
- Pflichtexemplare als Buch- oder Fotodruck („normale“ Dissertation)
- Pflichtexemplare als elektronische Dissertation
- Pflichtexemplare im Verlagsdruck als Monographie
- Pflichtexemplare als Aufsatz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
9.5. Wann kann ich die Pflichtexemplare drucken lassen?
Sie können die Pflichtexemplare nach der mündlichen Prüfung drucken lassen, wenn Ihnen von Ihren Berichtern und vom Vorsitzenden keine Korrekturwünsche mitgeteilt wurden. Sie erhalten keine separate Genehmigung des
Dekans.Achtung! Wenn eine oder mehr Publikationen (als Erstautor*in) die Dissertation darstellen:
Es muss immer die endgültig veröffentlichte Publikation eingebunden werden, das heißt die Pflichtexemplare können erst eingereicht werden, wenn die Publikation im Druck erschienen ist.
9.6 Welches Format müssen die Pflichtexemplare haben?
Die Pflichtexemplare müssen in DIN A5 gedruckt werden.
9.7. Welche Angaben müssen auf dem Einband stehen?
Auf dem Einband muss der Titel der Dissertation und Ihr Name stehen.
9.8. Wen muss ich unter Berichter nennen?
Es wird nur Ihr Referent und Korreferent genannt, nicht der Vorsitzende. Beide Berichter werden ohne Ihr Fachgebiet genannt. Bitte halten Sie die richtige Reihenfolge der Berichter ein. Als Hilfestellung bekommen die Promotionsbeauftragten mit Eröffnung des Verfahrens eine personalisierte Titelseite zugeschickt. Sie können sich diese gerne als Hilfestellung aushändigen lassen.