Habilitationen

 

Empfehlungen zur Autorschaft bei Publikationen

Der Fakultätsrat hat die Empfehlungen zur Autorschaft bei Publikationen aktualisiert.

  Habilitationsvortrag

Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbstständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung).

Mit der Habilitation kann die Habilitandin bzw. der Habilitand die Lehrbefugnis (Venia Legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" zu führen, erwerben.

Auszüge aus der Habilitationsordnung

(Details zu den folgenden Punkten sind in der aktuellen Habilitationsordnung festgelegt.)

Habilitationsantrag

Die Bewerberin bzw. der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Habilitation an die Dekanin bzw. den Dekan der Medizinischen Fakultät. Der Antrag muss die genaue Angabe des Faches enthalten, für das die Habilitation und ggf. die Venia Legendi angestrebt wird.

Habilitationsausschuss

Über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Habilitationsausschuss.

Ihm gehören an:

  1. die Dekanin bzw. der Dekan,
  2. die Studiendekanin bzw. der Studiendekan,
  3. vier von der Habilitationskommission gewählte Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie maximal die doppelte Zahl an Vertretern.

Habilitationsleistungen

Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin bzw. vom Bewerber verfassten wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11, der Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung und eines  wissenschaftlichen Vortrags mit anschließender Diskussion.

Habilitationskommission

Über die Habilitation entscheidet die Habilitationskommission. Ihr gehören an:

  1. die Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät,
  2. entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren,
  3. alle habilitierten Mitglieder der Fakultät,
  4. alle Mitglieder des Fakultätsrates.

Die Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglied des Fakultätsrats sind, haben Stimmrecht. Bei Verhinderung werden sie durch die gewählten stellvertretenden Mitglieder des Fakultätsrates vertreten. Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Habilitationskommission ist die Dekanin bzw. der Dekan der Medizinischen Fakultät mit Stimmrecht. Sie bzw. er wird von der Prodekanin bzw. dem Prodekan vertreten.

Studiengangbezogene Lehrveranstaltung

Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung zu einem von der beantragten Venia Legendi umfassten Thema halten. Die Habilitationskommission bestellt für diese Veranstaltung mindestens eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter.

Die Dekanin bzw. der Dekan gibt nach Abstimmung mit der Habilitandin bzw. dem Habilitanden einen Termin für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung bekannt. Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung soll vor dem wissenschaftlichen Vortrag stattfinden. Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Sie findet öffentlich statt und ist öffentlich anzukündigen.

Wissenschaftlicher Vortrag mit Diskussion und studiengangbezogene Lehrveranstaltung

Nach Annahme der Habilitationsschrift wählt die Habilitationskommission unter drei von der Bewerberin bzw. dem Bewerber vorgeschlagenen Themen, die von der Habilitationsschrift und untereinander unabhängig sein müssen, eins für den wissenschaftlichen Vortrag aus.

Habilitation und Lehrbefähigung

Auf Grund der Habilitationsschrift, des wissenschaftlichen Vortrags mit Diskussion und der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung beschließt die Habilitationskommission über die Habilitation der Bewerberin bzw. des Bewerbers unter Benennung des wissenschaftlichen Faches.

Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber die festgestellte Lehrbefähigung bestätigt. Damit ist die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt, den bereits erworbenen Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ (Dr. habil.) zu führen. Das Recht zur Führung der Bezeichnung „habilitatus“ ruht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt ist, die Bezeichnung „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ zu führen.

Lehrbefugnis

Auf Antrag der bzw. des Habilitierten entscheidet die Habilitationskommission über die Verleihung der Lehrbefugnis (Venia Legendi). Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist die bzw. der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung
"Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Die Verleihung der Lehrbefugnis erfolgt durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde.

Antrittsvorlesung

Spätestens in dem Semester nach Beschluss über die Feststellung der Lehrbefugnis ist – in feierlichem Rahmen – eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein mit der Dekanin bzw. dem Dekan vereinbartes Thema zu halten.

Zu dieser Antrittsvorlesung lädt die Dekanin bzw. der Dekan unter Bekanntgabe des Themas die Rektorin bzw. den Rektor, die Dekaninnen und Dekane der anderen Fakultäten, die Mitglieder der Habilitationskommission sowie andere interessierte Personen ein.